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   OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14   

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OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14 (https://dejure.org/2015,51063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2015 - 10 UF 209/14 (https://dejure.org/2015,51063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 10 UF 209/14 (https://dejure.org/2015,51063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nur schriftlicher Kommunikation der Eltern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354).

    Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH, FamRZ 2008, 592).

    Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).

    Die Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, d. h. die Eltern dürfen in grundsätzlichen Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein (BVerfG, FamRZ 2004, 1015; KG, FamRZ 2000, 504; Palandt/Götz, a.a.O., § 1671 Rn. 15).

    Da die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil das Elternrecht des anderen Elternteils gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt, haben sich die Gerichte selbst in den Fällen, in denen sie eine vollständige Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht praktizierbar halten, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (BVerfG, FamRZ 2004, 1015; Senat, Beschluss vom 24.11.2011, a.a.O.; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, a.a.O.).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354).

    Ebenso führen - selbst erhebliche - Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht notwendig zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1167).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02

    Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Vielmehr können sie, solange ihnen die Konsensfindung, dies ist die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit, zum Wohle des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden (Senat, FamRZ 2003, 1952, 1953; vgl. auch BT- Drucks. 17/11048, S. 17 sowie Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1671 Rn. 16).

    Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, ist auch von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1952, 1953; OLG Brandenburg - 3. Senat für Familiensachen-, FamRZ 2002, 567 f.; kritisch Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 36c).

  • OLG Brandenburg, 02.03.1998 - 10 UF 159/97

    Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei Scheidung der Eltern; Heranziehung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Entscheidend sind also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047, 1048; KG, FamRZ 2000, 504; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auf., § 1671 BGB Rn. 36).

    Beachtlich ist, wenn es zu schwerwiegenden Konflikten in der Vergangenheit nicht gekommen ist, weil ein Elternteil das Entscheidungsrecht des anderen Elternteils in den wesentlichen Punkten nie in Frage gestellt hat (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047; Beschluss vom 24.11.2011 - 10 UF 263/11, BeckRS 2014, 02347; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJOZ 2014, 883, 884).

  • OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 20/09

    Elterliche Sorge: Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Auch von einer Trennung betroffenen Kindern soll das Bewusstsein, dass die Eltern für sie weiterhin Verantwortung tragen, nur dann genommen werden, wenn die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrem Wohl entspricht (Senat, Beschluss vom 19.5.2009 - 10 UF 20/09 - BeckRS 2009, 15959).

    Dabei verlangt die gemeinsame Sorge keinen ständigen und umfassenden Austausch über die Kindesinteressen, sondern es bedarf lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Gespräche und gemeinsamen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19.5.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).
  • OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13

    Verfahrenskostenhilfe für ein die elterliche Sorge betreffendes Verfahren:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
    Beachtlich ist, wenn es zu schwerwiegenden Konflikten in der Vergangenheit nicht gekommen ist, weil ein Elternteil das Entscheidungsrecht des anderen Elternteils in den wesentlichen Punkten nie in Frage gestellt hat (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047; Beschluss vom 24.11.2011 - 10 UF 263/11, BeckRS 2014, 02347; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJOZ 2014, 883, 884).
  • KG, 21.09.1999 - 17 UF 4806/99
  • OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 15 UF 124/01

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsames Kind; Übertragung des Sorgerechts auf

  • OLG Bremen, 05.08.2016 - 4 UF 46/16

    Zur Aufhebung und Zurückverweisung führender wesentlicher Verfahrensmangel bei

    Ausschlaggebend muss sein, ob die Kindeseltern in Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 557).
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